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   FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15 E   

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https://dejure.org/2016,13889
FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15 E (https://dejure.org/2016,13889)
FG Münster, Entscheidung vom 28.04.2016 - 9 K 203/15 E (https://dejure.org/2016,13889)
FG Münster, Entscheidung vom 28. April 2016 - 9 K 203/15 E (https://dejure.org/2016,13889)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderbarkeit eines Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich festgestellter Kapitaleinkünfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderbarkeit eines Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich festgestellter Kapitaleinkünfte

  • rechtsportal.de

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Änderbarkeit eines Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich festgestellter Kapitaleinkünfte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verjährung - Teleologische Reduktion des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung ohne Abschlusszahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1136
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 1/07

    Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15
    aaa) Der BFH schränkt den Tatbestand des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nämlich teleologisch dahingehend ein, dass er neben dem Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraussetzt, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung bislang nicht realisiert werden konnte (BFH-Urteil vom 26.2.2008 VIII R 1/07, BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659; dem BFH folgend bspw. Klein/Rüsken, a.a.O., § 169 Rz. 25; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO Rz. 13; Paetsch in Beermann/Gosch, § 169 AO Rz. 49).

    § 169 Abs. 2 Satz 2 AO wolle keine Selbstschädigungen des Steuerpflichtigen vereiteln, also Fälle verhindern, in denen der Steuerpflichtige besser gefahren wäre, wenn er bei der Wahrheit geblieben wäre (ausführlich BFH-Urteil in BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659).

  • BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08

    Geltung der verlängerten Festsetzungsfrist in Erstattungsfällen - Keine

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15
    Der BFH nimmt über die eigentliche Festsetzung, um die es für die Frage der Steuerverkürzung eigentlich geht, aus Gründen des Sinns und Zwecks auch den Abrechnungsteil mit in den Blick (deutlich zwischen dem strafrechtlichen Tatbestand der Steuerhinterziehung und der Abrechnung differenzierend BFH-Beschluss vom 23.4.2009 VIII R 6/08, BFH/NV 2009, 1397).

    Sinn und Zweck des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sei es demgegenüber gerade nicht, den Hinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1397).

  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08

    Umsatzsteuerhinterziehung (steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15
    Umgekehrt lässt die vollendete Steuerverkürzung die Verpflichtung zur Abgabe einer berichtigten Steuererklärung unberührt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17.3.2009 1 StR 479/08, BGHSt 53, 210; Klein/Rätke, a.a.O., § 153 Rz. 4; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 153 AO Rz. 11a; a.A. Stöcker in Beermann/Gosch, § 153 AO Rz. 19).

    Selbst bei bedingtem Vorsatz, erst recht aber bei Leichtfertigkeit ist ein solches nachträgliches Erkennen möglich (BGH-Beschluss in BGHSt 53, 210; Klein/Rätke, a.a.O., Rz. 8; a.A. für bedingten Vorsatz Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., Rz. 11) und i.Ü.

  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 27/10

    Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15
    Hierzu ist eine Gesamtbewertung des Verhaltens des Steuerpflichtigen erforderlich (BFH-Urteil vom 29.10.2013 VIII R 27/10, BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295).
  • BFH, 24.07.2014 - V R 44/13

    Anforderungen an leichtfertiges Handeln im Binnenmarkt - Leichtfertige

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15
    Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist und dem sich danach aufdrängen muss, dass er dadurch Steuern verkürzt (BFH-Urteile vom 17.11.2011 IV R 2/09, BFH/NV 2012, 1309; vom 24.7.2014 V R 44/13, BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955).
  • BFH, 17.11.2015 - X R 35/14

    Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO: Keine

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15
    (1) Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, im Gegensatz dazu aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt (BFH-Urteile vom 17.11.2015 X R 35/14, juris).
  • BFH, 17.11.2011 - IV R 2/09

    Zufluss der Gegenleistung in Form eines Grundstücks bei

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15
    Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist und dem sich danach aufdrängen muss, dass er dadurch Steuern verkürzt (BFH-Urteile vom 17.11.2011 IV R 2/09, BFH/NV 2012, 1309; vom 24.7.2014 V R 44/13, BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955).
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15
    Fehlen Nachweise oder Bescheinigungen, deren Vorliegen sachlich-rechtliche Voraussetzung einer Steuernorm sind, so begeht der Steuerpflichtige eine Steuerverkürzung, wenn er diese steuerliche Regelung beansprucht und dabei das Nichtvorliegen der erforderlichen Bescheinigungen verschweigt (BFH-Urteil vom 29.4.2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, s. BGH-Urteil vom 12.1.2005 5 StR 301/04, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2005, 144, und BGH-Beschluss vom 7.11.2006 5 StR 435/06, wistra 2007, 68).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 301/04

    Steuerhinterziehung (überhöhter Hinterziehungsschaden: fehlerhafter Ansatz der

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15
    Fehlen Nachweise oder Bescheinigungen, deren Vorliegen sachlich-rechtliche Voraussetzung einer Steuernorm sind, so begeht der Steuerpflichtige eine Steuerverkürzung, wenn er diese steuerliche Regelung beansprucht und dabei das Nichtvorliegen der erforderlichen Bescheinigungen verschweigt (BFH-Urteil vom 29.4.2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, s. BGH-Urteil vom 12.1.2005 5 StR 301/04, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2005, 144, und BGH-Beschluss vom 7.11.2006 5 StR 435/06, wistra 2007, 68).
  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 435/06

    Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung (steuerstrafrechtlich nicht

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 203/15
    Fehlen Nachweise oder Bescheinigungen, deren Vorliegen sachlich-rechtliche Voraussetzung einer Steuernorm sind, so begeht der Steuerpflichtige eine Steuerverkürzung, wenn er diese steuerliche Regelung beansprucht und dabei das Nichtvorliegen der erforderlichen Bescheinigungen verschweigt (BFH-Urteil vom 29.4.2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, s. BGH-Urteil vom 12.1.2005 5 StR 301/04, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2005, 144, und BGH-Beschluss vom 7.11.2006 5 StR 435/06, wistra 2007, 68).
  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Zwar besteht schon nach dem Wortlaut des § 153 AO materiell eine Verpflichtung zur Nacherklärung, sofern die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bisherigen Erklärung nachträglich (positiv) erkannt wird, und zwar selbst dann, wenn die ursprüngliche Erklärung mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegeben wurde (BGH Beschluss vom 17.03.2009 1 StR 479/08, BGHSt 53, 210; zust. FG Münster Urteil vom 28.04.2016 9 K 203/15 E; EFG 2016, 1136 Tz. 40, Heuermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 153 Lfg.
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